Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Grundlagen

a. Die Klaiton Advisory GmbH (im Folgenden kurz „Klaiton“) hat ihren Sitz in Wien (Österreich).
b. Klaiton erbringt gemeinsam mit selbständigen Unternehmensberater:innen, Projektleiter:innen und Interim Managern (im Folgenden kurz „Consultants“) Leistungen in Unternehmensberatung, Projektleitung und Interim Management auf Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz „AGB“) sowie des jeweiligen individuellen schriftlichen Angebots von Klaiton.
c. Consultants sind befähigte Ein-Personen-Unternehmen oder „kleine“ GmbHs, deren Eigentümer, Geschäftsführer oder Führungskräfte durch ein Aufnahmeverfahren in die Klaiton Community aufgenommen wurden.
d. Auftraggeber sind Organisationen, die die oben genannten Leistungen nachfragen. Dem Auftraggeber werden alle Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe zugerechnet.
e. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn in einem Angebot von Klaiton nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
f. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn Klaiton diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
g. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn Klaiton diese schriftlich bestätigt.

2. Definition der Geschäftsbeziehungen
Es entstehen folgende Geschäftsbeziehungen:

a. Der jeweilige Beratungsvertrag über die konkreten zu beauftragenden Unternehmensberatungsleistungen (Ziel, Aufgabe, Vorgehen und Methodik, Aufwand, Preis, …) entsteht zwischen anforderndem Auftraggeber und Klaiton.
b. Der Beratungsvertrag entsteht durch die Annahme des Beratungsangebots / Angebots durch den Auftraggeber und ist daher dasselbe Dokument.
c. Klaiton greift zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen im Regelfall auf unabhängige Unternehmensberater:innen (Consultants) zurück, die vor der Aufnahme in die Klaiton Community einen mehrstufigen Auswahlprozess durchlaufen haben, und die jeweils passende Expertise für die Durchführung des entsprechenden Auftrags mitbringen.
d. Die Consultants sind selbständige und eigenbestimmte Geschäftspartner, die vom Generalunternehmer Klaiton als Subauftragnehmer beauftragt werden.
e. Der Verbund aus Klaiton und Consultant(s) wird als Kooperationspartner bezeichnet.
f. Die Beziehung von Klaiton und Consultants zueinander wird durch eine separate Rahmenvereinbarung geregelt, die in der aktuell gültigen Version jederzeit angefordert werden kann.
g. Grundsätzlich kooperieren Auftraggeber & die Kooperationspartner in folgender Weise:
i. Klaiton führt Vorgespräche mit dem Auftraggeber und präzisiert den entsprechenden Projektbedarf.
ii. Klaiton stellt dem Auftraggeber in Folge eine Liste geeigneter und verfügbarer Consultants zur Verfügung.
iii. Der Auftraggeber führt in Folge Gespräche mit den Consultants zum Zweck der Feststellung der besten Passung zwischen konkretem Beratungsbedarf sowie den eingebrachten Kompetenzen der jeweiligen Consultants.
iv. Der Auftraggeber entscheidet, mit welchem Consultant bzw. mit welchen Consultants er arbeiten will.
v. Klaiton legt ein entsprechendes Angebot. Klaiton ist in diesem Angebot Generalunternehmer, der jeweilige Consultant ist Subunternehmer und wird durch Klaiton auf Werkvertragsbasis beauftragt.
vi. Nach Angebotsannahme (= Beauftragung) durch den Auftraggeber und entsprechender Abstimmung hinsichtlich des genauen Projektstarts beginnt die Projektarbeit.
vii. Die unmittelbaren Beratungsleistungen werden dabei durch den Consultant ausgeführt.
viii. Klaiton ist während der Beratungsarbeit für die laufende Qualitätssicherung der Arbeit sowie für die Abrechnung der gelieferten Leistungen zuständig.
ix. Nach Abschluss des Projekts holt Klaiton beim Auftraggeber ein Abschlussfeedback über die gesamthaften Leistungen des Consultants ein und stellt das Feedback diesem/diesen ebenfalls zur Verfügung.

3. Umfang der Beratungsleistungen, Vertragsabschluss

a. Der Umfang der Beratungsleistungen richtet sich nach dem schriftlichen Angebot von Klaiton, das durch Annahme zum Beratungsvertrag zwischen Auftraggeber und den Kooperationspartnern wird (siehe 2.g.vi)
b. Angebote sind acht Wochen ab Ausstellungsdatum gültig, soweit nicht anders angegeben.
c. Der Beratungsvertrag kommt mit Annahme des von den Kooperationspartnern übermittelten Angebots durch einen Vertreter des Auftraggebers mittels E-Mail oder Aussendung einer entsprechenden Purchase Order zustande.
d. Die einseitige Aussendung einer Purchase Order mit Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ohne vorherige Abstimmung mit Klaiton nur gültig, wenn Klaiton diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
e. Änderungen und Ergänzungen des Beratungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftformerfordernis.

4. Mitwirkungspflichten


a. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass den Kooperationspartnern auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
b. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Klaiton bedingt, dass Klaiton über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird.
c. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind.
d. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter:innen, des Betriebsrats etc.).
e. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Klaiton vorliegen, welche die Kooperationspartner an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, kann sich ein vereinbarter Terminplan inklusive geplanter Meilensteine verschieben.
f. Klaiton ist berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (vereinbarte und geplante Beratungszeiten, die kurzfristig nicht abgerufen, aber auch nicht mehr anders genutzt werden können; nicht erstattbare Reisekosten) in Rechnung zu stellen.

5. Rolle des Consultants beim Auftraggeber


a. Der Consultant ist unternehmerisch selbstständiger Kooperationspartner, der die geschuldeten Leistungen in eigener Zeiteinteilung und an einem selbst gewählten Ort erbringt.
b. Der Consultant ist ausschließlich gegenüber Klaiton der Erfüllung des Beratungsvertrags verpflichtet und hat keine personelle Berichtspflicht an den Auftraggeber. Der Consultant untersteht auch nicht der Dienst- und Fachaufsicht des Auftraggebers.
c. Jegliche Einbindung des Consultants in die Organisation des Auftraggebers wird vermieden. Insbesondere nimmt der Consultant nicht an regulären Abteilungs- oder Teamsitzungen des Auftraggebers teil. Die Interaktion mit Mitarbeiter:innen des Auftraggebers beschränkt sich Abstimmungen im Sinn des auf unmittelbar für den Projektfortschritt unerlässliche Abstimmungen.
d. Von Seiten des Auftraggebers ist die freie Zeiteinteilung und Ortsungebundenheit des Consultants zu gewährleisten, insbesondere ist der Consultant in keiner Weise zu fixen Anwesenheitszeiten im Unternehmen des Auftraggebers zu verpflichten.
b. Der Consultant muss Zeitaufzeichnungen nur insofern anfertigen, als diese zur Erbringung des Leistungsnachweises im Zuge der Leistungsverrechnung von Klaiton an den Auftraggeber vereinbart wurden.
c. Der Consultant erbringt die Leistungen mit eigenen Betriebsmitteln und eigener betrieblicher Infrastruktur. Der Auftraggeber stellt dem Consultant keine Unternehmensinfrastruktur (permanenter Zugriff auf firmeneigene Datenbanken, firmeneigene IT-Systeme oder Intranet) oder Arbeitsmittel (Laptop, Handy) zur Verfügung. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand des Auftrags sowie die unternehmensinternen Regelungen des Auftraggebers alles Anders als die Nutzung der Infrakstruktur
d. Klaiton kann den eingesetzten Consultant durch einen nachweislich gleich oder höher qualifizierten Consultant vertreten lassen oder ersetzen.

6. Durchführung der Beratungsleistungen


a. Klaiton schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungsleistungen, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
b. Die Kooperationspartner sind berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Kooperationspartner nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
c. Klaiton wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Consultants zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, passende Consultants so zu beauftragen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.

7. Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit


a. Alle von den Kooperationspartnern in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind geistiges Eigentum der Kooperationspartner. Der Auftraggeber anerkennt die ausschließlichen Rechte der Kooperationspartner an den Unterlagen, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht.
b. Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. der Kooperationspartner abzuändern.
c. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Kooperationspartner ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber zwar die Zustimmung der Kooperationspartner eingeholt hatte, sich allerdings zwischenzeitlich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist.
d. Im Fall einer Verletzung der Punkte 1.b und 1.c sind die Kooperationspartner von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei.
e. Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Klaiton erfordert strikte Vertraulichkeit. Bezüglich des Beratungsauftrags und aller in diesem Zusammenhang geteilten Informationen, die vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich Klaiton, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, und diese lediglich für die Durchführung des Beratungsauftrags zu verwenden. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder Klaiton bereits bekannt sind.
f. Die Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn die Kooperationspartner vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurden.
g. Die Kooperationspartner dürfen Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
h. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn die Kooperationspartner vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurden.


8. Schutz der Kooperationspartner


a. Sollte sich der Auftraggeber statt einer Projektbeauftragung oder aber innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Projektes dazu entschließen, den Consultant in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, verrechnet Klaiton dem Auftraggeber ein einmaliges Personalberatungs-Honorar in Höhe von
30% des für die Position vereinbarten Brutto-Jahresgehaltes (inkl. variabler Gehaltsbestandteile).
b. Ergibt sich aus einem Projekt bei einem Auftraggeber eine zusätzliche Projektmöglichkeit oder -verlängerung, bei der der ursprüngliche Consultant weiter eingesetzt werden soll, erfolgt diese Folge-Beauftragung in der ursprünglichen Konstellation von Klaiton als Generalunternehmer und Consultant als Subauftragnehmer. Eine abweichende Absprache ist nur mit schriftlichem Einverständnis aller Beteiligten gültig.
c. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem ersten Kennenlernen über Klaiton oder ab Projektabschluss – je nachdem welches Datum später liegt - keine direkten Geschäftsbeziehungen mit denjenigen Consultants aufzunehmen, die er über Klaiton kennengelernt hat.

9. Datenschutz


a. Klaiton wird durch die Annahme dieser AGB berechtigt, folgende Daten des Auftraggebers elektronisch zu verarbeiten und zu speichern: den Unternehmensnamen, Ansprechpartner und deren Kontaktinformationen (Mail-Adresse und Telefonnummer), UID Nummer, Projektort mit Adresse, Projektname, Projektgegenstand, erforderliche Beratungskompetenzen, Projektumfang, möglicher Tagessatz sowie etwaige Zusatzinformationen, um sowohl eine hochqualitatives Staffing von Consultants vornehmen zu können, als auch ein beauftragtes Projekt bewirtschaften zu können (Rechnungen zu legen, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen). Personenbezogene Daten werden nach drei Jahren gelöscht, falls keine aufrechte Geschäftsbeziehung besteht.
e. Die Kooperationspartner geben erhobene und gespeicherte personenbezogene Daten nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Drittunternehmen weiter, außer diese Daten sind für den Betrieb der Kooperationspartner IT-Systeme oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich - insbesondere, wenn die Kooperationspartner rechtlich dazu verpflichtet sind, Daten an Behörden zu übergeben.
f. Die Kooperationspartner verpflichten sich, keine Daten zu verarbeiten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie keine genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
g. Klaiton verpflichtet sich bei der Auftragsanbahnung zwischen Unternehmen und Consultant, die jeweiligen personenbezogenen Kontakt-Daten in einem ersten Schritt für beide Seiten zu anonymisieren, indem persönliche Angaben (Name, Foto, Kontaktdaten bei Consultants; Unternehmensname, Ansprechperson, Kontaktdaten beim Auftraggeber) ausgeblendet werden; eine Freischaltung dieser Daten an einzelne Personen erfolgt erst, wenn der Auftraggeber eine anonymisierte elektronische Bewerbung des Consultants erhalten hat und auf Basis des jeweiligen elektronisch dargestellten Beraterprofils entschieden hat, dass Auftraggeber und Consultant wechselseitig zueinander freigeschaltet werden sollen. Auftraggeber können sich in Deutschland, Österreich, der Schweiz, EU bzw. EWR Ländern oder aber auch in Drittländern befinden.
h. Klaiton verwendet die zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich zur Optimierung der Identifikation von, für den Projektbedarf geeigneter, Consultants, zur laufenden Unterstützung der Projekte sowie in anonymisierter Form zu Marketingzwecken (Homepage, Präsentationen, Zusendung anonymisierter Beraterprofile via „Pool-Link“ etc.).
i. Die Kooperationspartner verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses (Datenschutzgesetz, Fassung vom 25.5.2018, §6.) sowie zur Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und werden allfällige beigezogene Dritte gleichfalls hierzu verpflichten.
j. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden alle personenbezogenen Daten innerhalb von 30 Tagen gelöscht (Art 17 DSGVO). Diese Löschung beendet das Vertragsverhältnis und die Zusammenarbeit mit Klaiton, mit Ausnahme der laufenden Zusammenarbeit in bereits beauftragten Projekten. Ausgenommen sind weiters personenbezogene Daten, die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht durch die Kooperationspartner unterliegen (zum Beispiel Rechnungen, Beratungsverträge, die die Vertragsgrundlage für erfolgte Beauftragungen bilden, etc.) sowie personenbezogene Daten, die der laufenden Abwicklung bereits beauftragter und noch in Abwicklung befindlicher Projekte zugrunde liegen (zum Beispiel Personen-, Bank- und Adressdaten, die zur laufenden Abrechnung benötigt werden, etc.).
k. Klaiton informiert über das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art 77 DSGVO: Sollten Zweifel an der bestimmungsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehen oder datenschutzrechtliche Ansprüche verletzt werden, kann jederzeit die österreichische Datenschutzbehörde miteinbezogen werden.
l. Klaiton informiert über das Recht auf Berichtigung (Art 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) und Widerspruch (Art 21 DSGVO) der bzw. zu den erhobenen Daten. Die Zustimmung zur Verarbeitung der Daten zu o.a. Zwecken kann jederzeit per Post oder E-Mail an datasecurity@klaiton.com widerrufen werden.

10. Honorar


a. Die Höhe des Honorars von Klaiton richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und ist im Angebot von Klaiton angegeben. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet.
b. Die Grundlage für die Rechnungslegung bildet im Regelfall ein Leistungsverzeichnis der durchgeführten beraterischen Tätigkeiten. Dieses muss in bestimmten Fällen auf Wunsch des Auftraggebers vor der Rechnungslegung durch diesen freigegeben werden. Das Leistungsverzeichnis gilt spätestens 48 Stunden nach Übermittlung durch den Consultant als genehmigt, falls keine Einwände seitens Auftraggeber eingebracht werden, und die Leistungen sind somit verrechenbar.
c. Allfällige Reisespesen der Kooperationspartner und Barauslagen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, wenn keine Pauschale vereinbart ist.
Pro gefahrenen Kilometer werden 0,5 EUR verrechnet. Es obliegt dem Consultant ein klimafreundliches Verkehrsmittel zu wählen, selbst wenn die dadurch verursachten Aufwendungen in angemessenem Umfang höher sind. Sollte ein Flug notwendig sein, kann eine angemessene CO2 Kompensation verrechnet werden.
d. Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch und wird – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im Nachhinein per Mail übermittelt.
e. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
f. Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber Klaiton geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.
g. Bei Zahlungsverzug ist Klaiton berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (gemäß § 352 österreichischem UGB) zu verrechnen. Weiters ist Klaiton berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen und nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.

11. Kündigung


a. Die Beratungsverträge enden grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Erfüllung der im Beratervertrag vereinbarten Leistungen.
b. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung vergütet der Auftraggeber Klaiton die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt Klaiton für alle im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen.
c. Auftraggeber und Klaiton haben das Recht, den Beratungsvertrag jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht des Beratungsvertrags oder der zugrunde liegenden AGB verletzt oder der Gegenstand des Projekts für den Auftraggeber nicht mehr relevant ist.

12. Haftung


a. Klaiton haftet nur für den Endbericht im nachstehend vereinbarten Umfang und keinesfalls für Zwischenberichte einschließlich E Mails und sonstige Kommunikation, die während der Projektlaufzeit mitgeteilt werden.
b. Klaiton haftet für Schäden nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen.
c. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet Klaiton keinesfalls.
d. Die Haftung von Klaiton ist darüber hinaus der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit EUR 100.000,-. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhender Verstöße entstanden sind, haftet Klaiton gleichfalls nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal EUR 100.000,-.
e. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird Klaiton auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.
f. Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
g. Eine Haftung von Klaiton gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden von Klaiton Unterlagen mit Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von Klaiton dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollten die Auftragnehmer ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen Klaiton und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber Klaiton wird der Auftraggeber Klaiton vollkommen schad- und klaglos halten.

13. Schlussbestimmungen


a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarten Bedingungen einzuhalten und keine für Klaiton nachteiligen Nebenabsprachen mit dem Consultant zu treffen. Eine Verletzung dieser Bedingungen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des Punktes 1.c dar und berechtigt Klaiton folglich zur außerordentlichen Kündigung und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
b. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Klaiton an Dritte zu übertragen.
c. Klaiton und die via Klaiton beauftragten Consultants sind berechtigt, den Auftraggeber und das entsprechende Projekt (mit Unternehmensnamen, Unternehmenslogo bzw. einer allgemeinen Projektbeschreibung) so in ihre jeweilige Referenzliste aufzunehmen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen Auftraggeber und der Projektbeschreibung ableitbar ist. Zu keinem Zeitpunkt werden, bis auf ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, Unternehmen und Projektgegenstand miteinander in Beziehung gesetzt oder auch nur in einer gemeinsamen Liste angeführt.
d. Klaiton ist berechtigt, diese AGB zu ändern, um diese den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Für Projekte, die zum Zeitpunkt einer AGB Änderung bereits beauftragt wurden, gelten die zum Zeitpunkt des Projektabschlusses gültigen AGB.
e. Erfüllungsort ist Wien, Österreich. Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien, Innere Stadt, vereinbart.
f. Auf diese AGB sowie auf sämtliche Verträge, welche zwischen den Kooperationspartnern abgeschlossen werden, ist, sofern in diesen Verträgen nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen anzuwenden.
g. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gilt in diesem Fall als durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung im Fall von Lücken.

Wien, 1. Januar 2025

Klaiton Advisory GmbH

Hier finden Sie unsere AGB als Download:

Allgemeine Geschäftsbedingungen Consulting

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